So wird’s was mit dem Flyer
25. Juli 2018Ihre eMail-Werbung und die DSGVO
Viel Wirbel hat sie gebracht – und mit ihm viel Unsicherheit: Die neue Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO). Schon vor ihrem Inkraftreten kursierten allerlei Mutmaßungen, Gerüchte, Halb- und Unwahrheiten. Mancher Unternehmer hatte daher schon befürchtet, nun "gar nicht mehr werben zu dürfen". Das stimmt so natürlich nicht; dennoch gilt es, einige Dinge zu beachten, um rechtssicher und DSGVO-konform zu werben. Inzwischen haben sich viele der anfänglichen Ängste geklärt, die nötigen Maßnahmen in den Unternehmen sind zum Teil auf den Weg gebracht oder bereits abgeschlossen und Vieles wurde auch bereits in zahlreichen On- und Offline-Artikeln von allen Seiten beleuchtet. In meinem heutigen ersten Blog-Artikel will ich mich daher mit einem Thema beschäftigen, das noch nicht so häufig thematisiert wurde und das – wie ich in meiner täglichen Arbeit immer wieder bemerke – noch reichlich Potential für Unsicherheiten birgt: Die Einflüsse der DSGVO auf Ihr eMail-Marketing.
Welche Effekte – ganz allgemein gesprochen – hat die DSGVO auf Ihre eMail-Werbung?
Zunächst einmal die gute Nachricht: In den allermeisten Fällen ist eMail-Marketing auch weiterhin ohne allzu dramatische Veränderungen möglich. Wie bereits seit geraumer Zeit im Bundesdatenschutzgesetz, das von der DSGVO in vielen Teilen ersetzt, in anderen Teilen ergänzt wurde, gilt nämlich auch in der EU-Regelung: Der Versand werblicher eMails ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers gestattet. Wer das bisher beachtet hat, wird auch künftig in den meisten Fällen keine Probleme haben und kann seine bisherigen eMail-Kontakte auch weiter verwenden. Neu ist allerdings, dass nun auch Unternehmen als Empfänger einwilligen müssen. B2B-Dienstleister, die auf eine entsprechende Einwilligung bisher verzichtet haben, sind also angehalten, ihren Kundenstamm zu kontaktieren und diese Einwilligung konkret abzufragen.
Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Ihnen im Rahmen der DSGVO nur dann gestattet, wenn Ihnen die ausdrückliche Zusage des/der Betroffenen Personen(en) oder Unternehmen nachweislich vorliegt. Denken Sie dabei zum Beispiel an personalisierte Werbung, für die personenbezogene Daten unabdingbar sind!
Die Best-Practice-Lösung ist das Double-Opt-In-Verfahren, bei dem nur die aktiv vom Empfänger geleistete Einwilligung, wie zum Beispiel durch Markieren einer Checkbox, zur Datenverarbeitung und weiteren Verwendung führt. Wichtig ist dabei, dass die Checkbox vom Empfänger selbst aktiviert wurde. Eine bereits vorher aktivierte Checkbox ist also nicht zulässig.
Die Ausnahme von der Regel – Wann Werbung eben doch erlaubt ist
eMail-Adressen, die im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung erhoben wurden, dürfen auch weiterhin verarbeitet und verwendet werden – allerdings gelten auch hier Regeln, die Sie unbedingt beachten sollten: Ihr Kunde muss jederzeit die Möglichkeit haben, der Verarbeitung zu widersprechen. Im Klartext heißt das: bereits beim Kauf / bei der Datenerfassung aber auch bei jeder folgenden eMail muss die Möglichkeit des Widerspruches gegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Zudem muss der Inhalt der Werbebotschaft einen Bezug zum getätigten Kauf haben. Die Anpreisung einer Versicherung nach dem Kauf eines Fernsehers ist also nicht erlaubt.
Fazit: Mit Double-Opt-In-Verfahren und beachtetem Widerrufsrecht ist auch künftig Werbung kein Problem
Wie eingangs bereits erwähnt: Haben Sie bereits in der Vergangenheit nach den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes gehandelt, ist die Umstellung durch die DSGVO gar nicht so schlimm. Das Double-Opt-In-Verfahren war bereits bisher die gängige und rechtskonforme Lösung. Wenn Sie also auch weiterhin mit der aktiven Einwilligung Ihrer Kunden arbeiten und das Widerrufsrecht entsprechend beachten und kommunizieren, steht ihrer eMail-Werbung nichts im Wege.
(Frank Bittner)